Die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen unterliegt verschiedenen Prozeduren. Wenn Kinden oder Jugendliche nach dem Coming-out in ihrem Alltag entsprechend der geschlechtlichen Selbstwahrnehmung angesprochen werden möchten, kommt auf Eltern meist viel Aufklärungsarbeit zu. Wir haben im Folgenden einige Informationen und Handreichungen zusammengestellt, die einen ersten Überblick im Dschungel von Vornamensänderung (VÄ) und Personenstandsänderung (PÄ) geben können.

Gesetzeslage

Grundlage für eine Vornamens- und Personenstandsänderung ist bislang das Transsexuellengesetz (TSG) von 1981. Seit mehreren Jahren soll dieses Gesetz reformiert werden, da viele seiner Teile vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und außer Kraft gesetzt worden sind. In der laufenden Legislaturperiode wird seit einiger Zeit das sog. Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) vorbereitet zur Ablösung des TSG. Geplant ist die Verbandsanhörung und der anschließende Kabinettsbeschluss bis zur Sommerpause 2023.

Am 05.05.2023 hat das Justizministerium den Entwurf des lange erwarteten Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in die Ressort-, Länder- und Verbändeabstimmung gegeben. Der Entwurf liegt hier, die Stellungnahme von Trakine könnt ihr hier lesen. Nach der Befassung im Bundeskabinett müssen dann Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschieden, bevor es in Kraft treten kann.

Die entscheindenden Passagen des derzeit noch geltenden TSG haben wir zusammengefasst:

Auszug aus dem TSG (Transsexuellengesetz)

Manchmal sind online noch alte Informationen zu finden. Das TSG wurde jedoch durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts reformiert.

Rechtliche Stellungnehmen nach dem Coming-out

Auf Anfrage von Trans-Kinder-Netz e.V. ist in gemeinschaftlicher Vorarbeit von der Rechtsanwältin Sabine Augstein eine rechtliche Stellungnahme zur Situation von trans Kindern in der Schule erarbeitet worden. Das Dokument kann herunter geladen und in unveränderter Form verwendet werden.

In einer Mitteilung (Nr.97/2021) zur Verwendung des gewählten Namens von trans Schüler_innen vor amtlicher Namensänderung hat die Senatorin für Kinder und Bildung 2021 für die Hansesadt Bremen klargestellt, dass keine rechtlichen Bedenken für die Schulen bestehen, bei ihnen den selbst gewählten, noch nicht amtlich geänderten Vornamen zu verwenden.

Weiterhin haben wir in einer Liste erfasst, in welchen Bundesländern an Schulen die korrekte Anrede und der neue Vorname auch ohne Personenstands- und Vornamensänderung nach TSG genutzt werden. Dies kann für die eigene Schule eine gute Argumentationshilfe sein.

Vornamensänderung (VÄ) und Personenstandsänderung (PÄ)

Mit Beschluss vom 24.01.2017 des OLG Brandenburg, AZ 10 WF 80/16, wurde entscheiden, dass bei Antrag auf Vornamens-und Personenstandsänderung nach TSG für Minderjährige ab 7 Jahren KEINE familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Jede_r Antragstellende_r kann sich darauf berufen, sollte das Gericht eine familiengerichtliche Genehmigung verlangen.

Der Antrag zur Vornamensänderung und Änderung des Geschlechtseintrags kann jederzeit beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden, dafür sind keine Therapie und auch keine Hormone und/oder Operationen notwendig. Im Rahmen des Verfahrens wird man vom Gericht zu zwei unabhängigen Sachverständigen geschickt, die Transgeschlechtichkeit bzw. Geschlechtsinkongruenz bestätigen sollen und folgende Fragen beantworten müssen:

  1. ob sich eine Person dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt,
  2. ob ds Bedürfnis schon seit mindestens drei Jahren besteht und
  3. dass sich das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

Wenn man von guten Gutachter_innen in der Nähe weiß, kann man diese im Antrag gern angeben und darum bitten, dass sie beauftragt werden, oftmals kommen die Gerichte diesem Wunsch nach. Wenn man nichts angibt, sucht das Gericht Gutachter_innen aus.

Bei Minderjährigen müssen ebenso die Eltern als gesetzliche Vertreter_innen dem Antrag zustimmen durch eine entsprechende Erklärung und Unterschrift oder indem sie den Antrag für ihr Kind stellen.

Wann genau man die Vornamens- oder Personenstandsänderung beantragt, ist eine ganz individuelle Entscheidung. Jedoch kann man parallel auch auf den Ergänzungsausweis der Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) zurück greifen in der Übergangsphase bis die VÄ beantragt oder rechtskräftig ist oder ggf. auch darüber hinaus, falls es noch Unstimmigkeiten zwischen Erscheinungsbild und Papieren geben sollte. Was nach einem rechtskräftigen Beschluss VÄ/PÄ alles geändert werden muss haben wir hier zusammengestellt.